Umorganisation bei Selbständigen

 

Umorganisation bei SelbstständigenDas Risiko, berufsunfähig zu werden, besteht auch bei Selbstständigen. Hier ist die Aufgabe der bisher ausgeübten Tätigkeit nach einer Erkrankung oft Existenz bedrohend, da im Krankheitsfall keine Aufträge mehr angenommen werden können und die Einnahmen wegbrechen. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann Selbstständigen ein weiteres Einkommen sichern, allerdings gelten bei Policen für Selbstständige andere Versicherungsbedingungen als bei Arbeitnehmern. Im möglichen Leistungsfall kann die Versicherung bei Freiberuflern und Selbstständigen die Umorganisation des Unternehmens verlangen, bevor sie eine Berufsunfähigkeitsrente zahlt.

Die Umorganisation in der Praxis


Mit der Forderung des Versicherungsunternehmens nach einer Umorganisation soll zunächst ermittelt werden, ob der versicherte Selbstständige in seinem Unternehmen trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiter arbeiten kann. Möglich sind neue Aufgabengebiete, die Einstellung neuer Mitarbeiter oder die Änderung interner Strukturen. Für die Versicherungen gibt es aber auch Grenzen bei der Forderung nach einer Umorganisation, die in einigen Prozessen zu dieser Thematik festgestellt wurden.

Selbstständige, die als Einzelunternehmen tätig sind, müssen ihr Unternehmen in den meisten Fällen nicht umorganisieren, da sie mit ihrem beruflichen Know-how wesentlich das eigene Unternehmen geprägt haben. Damit muss ein Architekt nicht befürchten, unterfordert zu werden oder eine Friseurmeisterin, die krankheitsbedingt nicht mehr ihren eigenen Salon führen kann, als Verkäuferin arbeiten zu müssen.

Oft muss der Einzelfall geprüft werden

Grundsätzliche Einschränkungen bei einer geforderten Umorganisation bestehen beim Kapitaleinsatz und bei der Zumutung der neuen Stelle. Hier muss die Umorganisation sicherstellen, dass der Versicherte auch weiter als Betriebsinhaber auftreten kann, beispielsweise durch einen neuen Schwerpunkt in der Verwaltung des Unternehmens. Eine umorganisierte Position, die den Versicherten mit der neuen Aufgabe unter- oder überfordert, muss nicht akzeptiert werden.

Darüber hinaus darf die Umorganisation des Betriebes keine größeren finanziellen Kosten verursachen. Die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs muss vom Versicherten akzeptiert werden, auch wenn die Kosten selbst getragen werden müssen und die Versicherung deshalb die Zahlung einer Rente ablehnt. Die Anschaffung neuer Maschinen, die beispielsweise die Arbeit eines berufsunfähigen Bäckers weiterhin ermöglichen sollen und mehrere hunderttausend Euro kosten, können Versicherungen dagegen nicht verlangen. Hier müssen sie in der Regel die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente auszahlen.

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