Gesundheitsfragen - unbedingt alles angeben!

 

Gesundheitsfragen

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung steht eine mögliche Krankheit als Ursache für die Aufgabe der bisher ausgeübten Tätigkeit im Mittelpunkt. Die Versicherungen prüfen daher bei der Beantragung der Versicherung die bisherige Krankengeschichte sehr genau. Die im Antrag aufgeführten Gesundheitsfragen sollten deshalb immer wahrheitsgemäß beantwortet werden. Anderenfalls kann die Versicherung den Antrag ablehnen, einzelne Gesundheitsrisiken aus dem Versicherungsumfang ausschließen oder einen Aufschlag auf die normale Versicherungsprämie verlangen.

Keine Vorerkrankung bei den Gesundheitsfragen verschweigen


Die Gesundheitsfragen sollten möglichst korrekt und ausführlich beantwortet werden. Da der Versicherungsnehmer selbst keine Diagnose stellen kann, müssen auch Bagatellerkrankungen im Antrag eingetragen werden, wie beispielsweise Schnupfen, regelmäßige Kopf- oder Gliederschmerzen oder Hustenanfälle. Die Versicherung kann dann selbst entscheiden, wie die Vorerkrankungen in die Antragsbearbeitung einfließen. Werden Erkrankungen verschwiegen oder chronische Symptome nicht im Antrag aufgeführt, trägt der Versicherte selbst das Risiko, im Versicherungsfall keine Rente zu erhalten. Im Normalfall müssen im Versicherungsantrag Krankheiten und Beschwerden aus den letzten zehn Jahren angegeben werden. Deshalb sollten sich Antragsteller ausreichend Zeit nehmen und sehr sorgfältig frühere Erkrankungen überprüfen. Eventuell ist es auch sinnvoll, bei Unklarheiten den Hausarzt zu befragen.

Die Ausnahmen von der Regel


Trotz der allgemeinen Pflicht nach einer wahrheitsgemäßen Beantwortung von Gesundheitsfragen, gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Diese Ausnahmen bestehen meist aufgrund von Gerichtsurteilen, die von Versicherten und Versicherungen geführt wurden, um die Rechtsgrundlagen für die Auskunftspflicht zu überprüfen. Wenn im Antrag nicht ausdrücklich nach den Krankheiten gefragt wird, müssen einige Erkrankungen auch nicht angegeben, beispielsweise Gallensteine ohne Beschwerden (siehe AZ OLG Köln, VersR 1983, 1125) oder Lumbalgie (siehe AZ BGH VersR 1991, 578).

Die Folgen unwahrer Angaben zu Vorerkrankungen

In den Vertragsbedingungen ist festgelegt, dass Versicherungsunternehmen noch rückwirkend vom Vertrag zurücktreten können. Das Rücktrittsrecht besteht generell oder mit entsprechenden Fristen zwischen drei oder fünf Jahren. In einigen Gerichtsurteilen zu Berufsunfähigkeitsversicherungen wurde auch bereits über die arglistige Täuschung verhandelt. Arglist liegt zum Beispiel vor, wenn statt Asthma bei den Gesundheitsfragen nur Husten oder Erkältungen angegeben wurden. Oder wenn statt wichtiger Beschwerden (Ohrenleiden, Wirbelsäulenschäden) nur unwichtige und lang zurückliegende Krankheiten aufgeführt sind. In diesen Fällen können Versicherungen bis zu zehn Jahre rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurücktreten.

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