
Viele Arbeitnehmer wechseln über die Jahre aus ihren erlernten Berufen in andere Tätigkeiten. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es von großer Bedeutung, die konkrete Bezeichnung des ausgeübten Berufs anzugeben. Bestehen weitere Berufe, beispielsweise in einem Nebenjob, muss auch dieser Beruf bzw. diese Tätigkeit angegeben werden. Die ordnungsgemäße Berufsbezeichnung ist deshalb so wichtig, da sonst für den Versicherten das Risiko besteht, dass die Versicherung bei Unklarheiten eine arglistige Täuschung unterstellt und die Rentenzahlung verweigert. Eine Leistungspflicht für die Versicherung besteht in diesem Fall nur dann, wenn zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht im Antrag und dem Leistungsfall kein direkter Zusammenhang besteht. Sollte der Versicherte wieder einen Beruf ausüben, endet allgemein die Leistungspflicht der Versicherung.
Arbeitnehmer müssen in den Vertragsunterlagen der Versicherung genauestens auf die Definition des versicherten Berufs achten. In den entsprechenden Paragraphen sollte folgende Formulierung unbedingt enthalten sein, damit es später nicht zu einer Zahlungsverweigerung seitens der Versicherung kommt:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte als Folge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate nicht in der Lage ist, seinen versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Als Beruf ist die berufliche Tätigkeit zu verstehen, die der Versicherte vor Eintritt der Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgeübt hat." (Auszug aus Originalversicherungsbedingungen für BU-Versicherungen)
Damit ist klar gestellt, dass nicht der erlernte Beruf für die Feststellung der Berufsunfähigkeit entscheidend ist, sondern die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Wer beispielsweise den Beruf des Lehrers studiert hat, später aber als Sachbearbeiter in einer Behörde arbeitet, muss dies im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch so angeben.
Auch dieser Fall ist in den Versicherungsbedingungen geregelt. Hier gilt, dass die Berufstätigkeit versichert ist, die von der versicherten Person zuletzt, vor dem Austritt aus dem Beruf ausgeübt wurde. Dabei ist es egal, ob das Ausscheiden nur vorübergehend oder dauerhaft ist. Durch diesen Passus haben auch Arbeitslose, Mütter oder Väter in der Erziehungszeit oder Hausfrauen und Hausmänner Anspruch auf Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.
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