Abstrakte Verweisung


Mit der Möglichkeit des "abstrakten Verweises", der in den meisten Bedingungen von Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten ist, haben die Versicherungen eine Option, den Versicherten bei krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit in einen anderen Beruf zu verweisen, beispielsweise in eine früher ausgeübte Tätigkeit, sofern dagegen aus gesundheitlichen Gründen nichts spricht. Viele Versicherer verzichten auf diesen abstrakten Verweis, um für neue Kunden attraktiver zu sein, halten sich aber trotzdem eine Hintertür offen, um die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern und den Versicherten zu verpflichten eine andere Tätigkeit aufzunehmen oder die Rente nur anteilig zu zahlen.

Abstrakte Verweisung - Unklare Formulierungen bergen Gefahren


Unsicherheiten bestehen oft beim Ausscheiden aus dem ausgeübten Beruf, beispielsweise wenn eine Arbeitnehmerin in den Mutterschutz geht oder sich ein Elternteil für die Elternzeit entscheidet und damit zeitweise aus dem Beruf aussteigt. Die Versicherung gilt dann für die letzte Tätigkeit vor dem Mutterschutz oder der Elternzeit. Wird zum Beispiel eine Sekretärin während der Elternzeit krank, so dass sie nicht mehr als Sekretärin arbeiten kann, wird die Versicherung in diesem Fall nicht von ihrem Verweis in einen anderen Beruf Gebrauch machen. Vielmehr erhält sie eine Rente aus der BU-Versicherung, da sie als Sekretärin nicht mehr arbeiten kann. Der Verweisverzicht gilt auch bei anderen Möglichkeiten des vorübergehenden Ausscheidens aus dem Beruf, darunter bei Hausfrauen oder Hausmännern, die bereits zum Beginn des Vertrages nur hauswirtschaftlich gearbeitet haben, verweisen Versicherungen ihre Kunden nicht in einen früheren Beruf.

Unser Tipp:

Lesen Sie die Versicherungsbedingung speziell bei der Thematik des abstrakten Verweises genau durch. Wenn eine Versicherung sich das Recht vorbehält, den Versicherten bei einer dauerhaften Berufsaufgabe, die länger als ein bis drei Jahre zurück liegt, in den damaligen Beruf zu verweisen, sollte zumindest die Tätigkeit als Hausmann oder als Hausfrau als Beruf anerkannt und damit versichert sein. Der Passus der "zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit" sollte unbedingt in den Bedingungen enthalten sein, damit wirklich nur die letzte Tätigkeit vor dem Versicherungsfall bei der Prüfung durch die Versicherung herangezogen wird.

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