Die folgenden Berufsunfähigkeitsversicherungen zeichnen sich durch ein Top Bedingungswerk aus. Sicherlich werden diese Versicherungen nicht mit den billigsten angeboten des Marktes mithalten können. Sie sollten sich jedoch die Frage stellen, ob Ihnen ein günstiger Beitrag oder eine unkomplizierte Abwicklung bzw. Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall wichtig ist. Nicht wenige Versicherer versuchen sich im Falle des Falles aus der Verantwortung zu ziehen. Häufig werden somit Ansprüche auch vor Gericht ausgetragen.
Erste Wahl sollten also Versicherer sein, die sich selbst im Kleingedruckten keine Schlupflöcher lassen, um Leistungsansprüche erfolgreich abwehren zu können.
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1. Verzicht auf die abstrakte Verweisung Wenn die Versicherung auf die abstrakte Verweisung nicht verzichtet, so kann die versicherte Person im Falle einer Berufsunfähigkeit, auf irgendeinen Beruf verwiesen werden, welchen man aufgrund seiner Qualifikation, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung ausüben könnte. Unerheblich ist dabei, ob dieser Beruf derzeit überhaupt verfügbar ist. Die Versicherung würde dann in diesem Fall keine Rente ausbezahlen. | |||||
2. 6-Monats-Prognose Berufsunfähig ist man laut dem Versicherungsvertragsgesetz nur, wenn man "voraussichtlich dauernd" außerstande ist, seinen Beruf weiter nachzugehen. In der Praxis kann es jedoch sehr schwer sein eine Prognose abzugeben, die dem Begriff "voraussichtlich dauernd" genügt. Aus diesem Grund verkürzen einige Gesellschaften den Prognosezeitraum auf 6 Monate. Ist der Versicherte also voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande seinem Beruf bzw. seinem Vergleichsberuf nachzugehen, so gilt er als berufsunfähig. | |||||
3. Anerkennung ab Beginn
Nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Berufsunfähigkeit, die als solche nicht von Beginn an erkennbar war, gilt die "Fortdauer dieses Zustandes" als Berufsunfähigkeit. Die Rente wird also in diesem Fall ab dem siebten Monat gezahlt. Einige Gesellschaften leisten in diesen Fällen aber auch rückwirkend, zahlen somit "von Beginn an". | |||||
4. Rückwirkende Leistung | |||||
5. Verzicht auf Kündigung bzw. Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 3 VVG | |||||
6. Stundung der Beiträge | |||||
7. Nachversicherungsgarantie | |||||